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§ 79 HmbBesG - Übergangsvorschrift durch die Neuregelung der Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Bis zum 31. Januar 2010 gemäß § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig gewordene unbefristete Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge sind im Rahmen des § 38 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen, sofern Zeiten ihres Bezugs nicht bereits nach § 38 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wurden.