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§ 6 BremKJFFöG - Berücksichtigung sozialer Benachteiligungen und beeinträchtigender individueller Lebenslagen

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

Die Leistungen nach diesem Gesetz wirken drohender Ausgrenzung und Randständigkeit junger Menschen und deren Familien entgegen und sollen dazu beitragen, soziale Benachteiligungen einzelner und ganzer Gruppen junger Menschen zu überwinden, um allen jungen Menschen im Lande Bremen dadurch gleiche Entwicklungs- und Entfaltungschancen zu gewährleisten. Bei Leistungen für behinderte junge Menschen sollen dabei solche Angebote Vorrang haben, die von behinderten und nicht behinderten jungen Menschen gemeinsam angenommen werden können.