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§ 72 BbgPolG - Polizeibehörden und -einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
Amtliche Abkürzung
BbgPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
220-1

(1) Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium.

(2) Polizeieinrichtungen sind die Hochschule der Polizei und der Zentraldienst der Polizei.