§ 40 BremLMG - Aufgabe und Nutzung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Bürgermedien haben die Aufgabe
- 1.
den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zur Produktion und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien zu gewähren (Offener Kanal),
- 2.
einen programmlichen Beitrag zum lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen zu leisten (Ereignisrundfunk),
- 3.
die Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger zu fördern und
- 4.
zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in der Regionalsprache Niederdeutsch zu ermutigen und sie zu erleichtern.
(2) Trägerin der Bürgermedien ist die Landesmedienanstalt. Die Finanzierung der Angebote stellt sie im Rahmen ihrer Haushaltsführung sicher.
(3) Werbung, Sponsoring, Teleshopping sowie Gewinnspiele durch die oder in den Bürgermedien sind unzulässig.