§ 70 WG LSA - Öffentliche Wasserversorgung
(zu § 50 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf Antrag ganz oder teilweise von der Aufgabe, die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen in ihrem Gebiet mit Trinkwasser zu versorgen, befreien, wenn
- 1.
die Versorgung im Außenbereich nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist,
- 2.
gewerbliche Verbraucher nicht zwingend Trinkwasser benötigen und eine andere Versorgung mit Rücksicht auf das Trinkwasserdargebot zumutbar ist oder
- 3.
gewerbliche Verbraucher eine ausreichende Trinkwasserversorgung haben und Gründe des Wasserhaushalts nicht entgegenstehen.
Der Antrag kann von der Gemeinde oder vom Verbraucher gestellt werden.
(2) Die Gemeinden können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Die Dritten können von den Benutzern privatrechtliehe Entgelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fordern.
(3) Die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung hat bei der Bewirtschaftung der Gewässer grundsätzlich Vorrang vor anderen Benutzungen. Die Erlaubnis und die Bewilligung können versagt werden, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.