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§ 4 SächsHSG - Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

Der Freistaat Sachsen und die Hochschulen gewährleisten im Rahmen ihrer Aufgaben, dass die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie die Freiheit des Studiums für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule gewahrt wird. Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Verbreitung und Bewertung der Forschungsergebnisse. Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen, sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.