§ 58 PflBG - Führen der Berufsbezeichnungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Altenpflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
- Amtliche Abkürzung
- PflBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2124-25
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Wer die Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(3) Die §§ 2 bis 4a sind entsprechend anzuwenden.