§ 18 LStrG - Kreuzungen und Einmündungen
Bibliographie
- Titel
- Landesstraßengesetz (LStrG)
- Amtliche Abkürzung
- LStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 91-1
(1) Über den Bau sowie über Änderungen von Kreuzungen wird durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, wenn eine solche nach Maßgabe des § 5 durchgeführt wird. Dabei ist zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Träger der Straßenbaulast keine Vereinbarung geschlossen haben.
(2) Kreuzungen sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen.
(3) Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.