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§ 103 SOG M-V - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Amtliche Abkürzung
SOG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2011-3

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.

(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind

  1. 1.

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und

  2. 2.

    andere Beamtinnen und Beamte und sonstige Bedienstete, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.

(3) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Ämter und amtsfreien Gemeinden bedürfen der Bestätigung der Kreisordnungsbehörde.