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§ 33 BtOG - Vorläufige Registrierung

Bibliographie

Titel
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Amtliche Abkürzung
BtOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
404-33

1Antragsteller, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

  1. 1.

    die nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und

  2. 2.

    den vollständigen Nachweis der Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

2Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer. 3Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30. Juni 2025. 4§ 27 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.