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§ 29 HmbRDG - Krankentransport mit Luftfahrzeugen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Amtliche Abkürzung
HmbRDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2191-3

(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2, §§ 19 bis 25, § 26 Satz 3 und §§ 27 und 28 entsprechend. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.