§ 89 HWaG - Aussetzung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
- Amtliche Abkürzung
- HWaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund eines Rechtsverhältnisses erhoben worden, das nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, so kann die Wasserbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung darüber aussetzen.
(2) Wird das Verfahren ausgesetzt, ist demjenigen, der die Einwendung erhoben hat, eine angemessene Frist zu setzen, binnen welcher er die Klage bei dem zuständigen Gericht zu erheben hat. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, so kann das Verfahren fortgesetzt werden.