§ 65 LRiStaG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Der Präsidialrat hat mitzubestimmen bei
- 1.
der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und
- 2.
der Versetzung einer Richterin oder eines Richters in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts.
(2) Der Präsidialrat gibt innerhalb der Frist des § 23 Absatz 2 eine schriftlich oder elektronisch begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers ab,
- 1.
der oder dem das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts übertragen oder die oder den es zur Übertragung eines solchen Amtes vorschlagen will oder
- 2.
die oder den das Justizministerium im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 versetzen oder zur Versetzung vorschlagen will.
Er kann auch zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.