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Art. 45 LStVG - Rechtmäßigkeit und Angabe der Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
Amtliche Abkürzung
LStVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2011-2-I

(1) Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.

(2) In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.