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§ 7a HeimmwV - Wahlversammlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
Amtliche Abkürzung
HeimmwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2170-5-1

(1) 1In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. 2Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. 3Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. 4Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.

(2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen.

(3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvorschläge gemacht werden.

(4) 1Die Leitung des Heims kann an der Wahlversammlung teilnehmen. 2Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.