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§ 42 LVerfSchG - Einschränkung von Grundrechten

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG und Artikel 4a der Verfassung für Rheinland-Pfalz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 GG und Artikel 7 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sowie das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 GG und Artikel 14 der Verfassung für Rheinland-Pfalz eingeschränkt werden.