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§ 84 HWaG - Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Amtliche Abkürzung
HWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Der Anspruch auf Schadensersatz nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Berechtigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Zeitpunkt der Handlung ab, welche die Ersatzpflicht begründet.