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§ 25 PersVG LSA - Dauer der Amtszeit

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf von dessen Amtszeit. Sie endet am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 26 Abs. 1 die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Personalrates führt dieser die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zur Dauer von zwei Monaten.