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§ 22 LVwVG - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
201

Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.