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§ 92a LHG M-V - Gemeinsame Fachbereiche und Einrichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG M-V)
Amtliche Abkürzung
LHG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate gemeinsame Fachbereiche bilden. Die §§ 91 bis 93 sind auf diese entsprechend anwendbar. In dem Vertrag sind Regelungen zu treffen über:

  1. 1.

    das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf den gemeinsamen Fachbereich,

  2. 2.

    die Organisation des gemeinsamen Fachbereichs, insbesondere die Organe und ihre Zuständigkeiten,

  3. 3.

    die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich des gemeinsamen Fachbereichs tätigen Personals.

(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Lehr- und Forschungsaufgaben können Hochschulen durch Vertrag mit Zustimmung der Senate regeln, dass Fachbereiche gemeinsame Einrichtungen bilden. Absatz 1 gilt entsprechend.