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§ 464d StPO - Verteilung der Auslagen nach Bruchteilen

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden.