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§ 34a ThürRettG - Experimentierklausel

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte, die der Erhaltung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Leistungsfähigkeit oder der Qualitätsverbesserung des Rettungsdienstes dienen, kann das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und 2 sowie von dem aufgrund des § 10 erlassenen Landesrettungsdienstplan zulassen, wenn die grundsätzliche Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 4 sichergestellt ist.

(2) Zur Antragstellung berechtigt sind die Kostenträger, die Aufgabenträger des Rettungsdienstes nach § 5 und die Durchführenden (ausführende Stelle). In dem Antrag ist darzulegen, für welches Erprobungsvorhaben die Ausnahme beantragt wird, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und zu welchem Zweck die Abweichung beantragt wird. Wird der Antrag von einem Kostenträger oder einem Durchführenden gestellt, bedarf er des Einvernehmens des zuständigen Aufgabenträgers des Rettungsdienstes nach § 5. Wird der Antrag von einem Aufgabenträger des Rettungsdienstes nach § 5 oder einem Durchführenden gestellt, bedarf er des Einvernehmens der Kostenträger, welche die Kosten für die von dem Erprobungsvorhaben betroffenen rettungsdienstlichen Leistungen zu tragen haben.

(3) Die Ausnahme wird für höchstens zwei Jahre zugelassen; sie kann auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.

(4) Hat das für Rettungswesen zuständige Ministerium eine Zulassung erteilt, hat die ausführende Stelle die Durchführung des Erprobungsvorhabens unter wissenschaftlicher Begleitung zu dokumentieren und auszuwerten sowie dem für Rettungswesen zuständigen Ministerium darüber zu berichten. Im Falle einer positiven Auswertung ist dem Bericht ein konzeptioneller Vorschlag für eine landesweite Umsetzung nebst Kostenschätzung beizufügen. Nach Vorlage des Berichts durch die ausführende Stelle führt das für Rettungswesen zuständige Ministerium unter Beteiligung des Landesbeirates für das Rettungswesen jeweils vorhabenbezogen eine Evaluierung durch.

(5) Das für Rettungswesen zuständige Ministerium legt dem für Rettungswesen zuständigen Ausschuss des Landtags zeitnah nach Abschluss der Evaluierung einen Bericht vor, in dem es darlegt,

  1. 1.

    von welchen Vorschriften Ausnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden und welche Erprobungsvorhaben aufgrund von Ausnahmen nach Absatz 1 durchgeführt wurden,

  2. 2.

    welche Kosten und welcher Nutzen aufgrund der nach Absatz 1 zugelassenen Ausnahmen entstanden sind und

  3. 3.

    ob aufgrund der Ergebnisse der Evaluierung eine Änderung dieses Gesetzes für erforderlich gehalten wird.