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§ 18 AZRG-DV - Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV)
Amtliche Abkürzung
AZRG-DV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8-1

(1) 1Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. 2Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. 3Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:

  1. 1.

    Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,

  2. 2.

    Anerkennung als Asylberechtigter,

  3. 3.

    Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,

  4. 4.

    Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,

  5. 5.

    Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,

  6. 6.

    Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder

  7. 7.

    Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.

(3) 1Die Registerbehörde löscht folgende Daten:

  1. 1.

    nach fünf Jahren

    1. a)

      die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,

    2. b)

      ein Ausreiseverbot,

    3. c)

      eine Zurückweisung,

    4. d)
    5. e)

      Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern nicht Nummer 6 einschlägig ist,

  2. 2.

    nach zehn Jahren

    1. a)

      die Ausstellung eines Passersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,

    2. b)
    3. c)
    4. d)

      Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes,

  3. 3.

    nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-Gesetzes,

  4. 4.

    nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-Gesetzes,

  5. 5.

    nach sechs Monaten Daten zu Freiheitsentziehungen nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes und Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,

  6. 6.

    nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-Gesetzes, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Einreise der Person erfolgt ist.

2Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a bis c und e sowie der Nummern 2 bis 4 und 6 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 3Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 1 Buchstabe d ist das Datum zum Ende des Leistungsbezuges. 4Maßgeblich für den Beginn der Frist im Fall der Nummer 5 ist das Datum zum Ende der freiheitsentziehenden Maßnahme.

(4) 1Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. 2Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.