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§ 38c HessAbgG - Übergangsregelung bei der Hinterbliebenenversorgung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Amtliche Abkürzung
HessAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-11

1§ 15 Abs. 1 ist in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. 2Entsprechendes gilt für künftige Hinterbliebene von vor dem 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängern. 3Satz 1 und 2 finden hinsichtlich der Begründung von Lebenspartnerschaften entsprechend Anwendung.