§ 14a LBG M-V - Experimentierklausel, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Bis zum 17. März 2031 kann durch die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für die Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde für die Fachrichtung des Technischen Dienstes die Laufbahnbefähigung festgestellt werden
- 1.
für den gehobenen Dienst abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder
- 2.
für den höheren Dienst abweichend von § 14 Absatz 4 Satz 1 auf der Grundlage eines für den Verwendungsbereich geeigneten, mit einem Staatsexamen, einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums.
Satz 1 gilt nicht, sofern ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Vor Ablauf des Geltungszeitraumes gemäß Satz 1 ist die Wirksamkeit der Regelung zu evaluieren.
(2) Zusammen mit der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 Satz 1 ist eine laufbahnfachliche Einführung während der Probezeit vorzusehen. Die Probezeit kann nicht vor Abschluss der laufbahnfachlichen Einführung beendet werden; § 19 bleibt unberührt. Näheres regelt die für die Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Rechtsverordnung.