§ 18 KitaFöG - Finanzierung und Unterstützung der Kindertagespflege
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
- Amtliche Abkürzung
- KitaFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2162-5
(1) Wird eine geeignete Kindertagespflegeperson durch das Jugendamt vermittelt oder von den Eltern nachgewiesen, so erhält diese vom Jugendamt die gemäß § 23 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Geldleistungen (angemessene Sachkostenpauschale, angemessenen Förderbetrag, Erstattung von Versicherungsbeiträgen), wenn die Förderungsleistung dem festgestellten Betreuungsumfang entspricht. Die Höhe der Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wird von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung durch Verwaltungsvorschriften festgesetzt. Für die Förderung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Tageseinrichtungen ist der Kindertagespflegeperson ein Zuschlag zu zahlen. Bei Förderung des Kindes im Haushalt des Personensorgeberechtigten erhält die Kindertagespflegeperson keine Sachkostenpauschale. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Kindertagespflegeperson steht jährlich Urlaub nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden § 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unter Fortzahlung des Förderbetrages und der Hälfte der Sachkostenpauschale zu. Bei nicht zu vertretenden Ausfallzeiten, insbesondere Krankheit, werden der Förderbetrag und die Hälfte der Sachkostenpauschale bis zur Dauer von 20 Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres fortgezahlt.
(3) Das Jugendamt hat für ausreichende Beratungs- und Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen Sorge zu tragen. Die Kindertagespflegepersonen sollen von diesen Angeboten Gebrauch machen. Eine entsprechende Absprache über die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen soll in regelmäßigen Abständen schriftlich niedergelegt und nachgewiesen werden. Zur Unterstützung der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden den Kindertagespflegepersonen die Sachkostenpauschale und der Förderbetrag bis zur Dauer von fünf Betreuungstagen innerhalb eines Kalenderjahres weitergewährt.
(4) Weitere sich aus der Kindertagespflege ergebende Rechte und Pflichten werden zwischen dem Jugendamt und der Kindertagespflegeperson durch Vertrag geregelt.