§ 24 LWaldG - Waldverschmutzung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 790-3
(1) Es ist verboten, Wälder dadurch zu verschmutzen, dass Abfälle wie gebrauchte Verpackungen, Sperrmüll, Bauschutt, Altautos und Klärschlamm oder Abwasser oder andere nicht zum Wald gehörende Gegenstände oder Stoffe im Wald abgelagert oder sonst zurückgelassen oder in diesen eingeleitet werden.
(2) Wer den Wald verschmutzt, hat die Verschmutzung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Anderenfalls kann der Waldbesitzer die Verschmutzung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen. Die untere Forstbehörde hat die Befugnis zur Beseitigung der Verschmutzung auf Kosten des Verantwortlichen, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich der ordnungsgemäße Zustand unter angemessenem Aufwand mit ordnungsrechtlichen Anordnungen wieder herstellen lässt. Werden auf Waldflächen, die gemäß § 15 Absatz 1 von jedermann betreten werden dürfen, Abfälle unzulässig abgelagert und kann ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden, so werden diese Abfälle von der unteren Forstbehörde eingesammelt mit Ausnahme von kompakt abgelagerten Abfällen ab einem Kubikmeter. Für deren Einsammlung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trägt die Forstbehörde die Kosten. Die Kostentragung für die weitere Entsorgung richtet sich nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes.
(3) Dem Waldbesitzer obliegt es, dazu beizutragen, dass der Verursacher einer Waldverschmutzung festgestellt wird und seinen Pflichten nachkommt.