Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 EigBGes - Betriebskommission

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Amtliche Abkürzung
EigBGes
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-6

(1) 1Der Gemeindevorstand beruft eine Betriebskommission; für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebskommission gebildet werden. 2Die wahlrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung sowie die §§ 67 bis 69 der Hessischen Gemeindeordnung gelten sinngemäß.

(2) 1Der Betriebskommission gehören an:

  1. 1.

    Mitglieder der Gemeindevertretung, die von ihr für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte gewählt werden; die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung;

  2. 2.

    kraft ihres Amtes der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes; darunter muss der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein. 2Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und wie viele weitere Mitglieder der Gemeindevorstand aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet. 3Die der Betriebskommission kraft Gesetzes oder kraft Betriebssatzung angehörenden Mitglieder des Gemeindevorstandes bestimmen jeweils ein Mitglied des Gemeindevorstandes als ihre Vertretung;

  3. 3.

    zwei Mitglieder des für den Eigenbetrieb zuständigen Personalrates, die auf dessen Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates gewählt werden.

(3) 1Der Betriebskommission sollen weitere wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen angehören, die von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer ihrer Wahlzeit gewählt werden. 2Die Zahl dieser Mitglieder bestimmt die Betriebssatzung; sie darf ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder der Betriebskommission nicht übersteigen.

(4) 1In der Betriebssatzung kann geregelt werden, dass die Mitglieder der Betriebskommission sich vertreten lassen können. 2Die Vertreter sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu wählen, die für die Wahl der Mitglieder der Betriebskommission gelten.

(5) 1Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange Mitglieder der Betriebskommission, bis ihre Nachfolger gewählt worden sind. 2Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens rücken die Nachfolger nach (Mitglieder der Betriebskommission gemäß Abs. 2 Nr. 1 und 2) oder werden nachgewählt (Mitglieder der Betriebskommission gemäß Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3).

(6) Wer durch seine berufliche Tätigkeit in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen oder in Wettbewerb mit dem Eigenbetrieb steht oder für Betriebe tätig ist, auf die die vorstehenden Voraussetzungen zutreffen, darf nicht Mitglied der Betriebskommission sein, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Auftrage der Gemeinde ausgeübt wird.

(7) Die gewählten Mitglieder der Betriebskommission und deren Stellvertreter müssen ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben; sie können durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vorzeitig abberufen werden.

(8) 1Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder ein von ihm bestimmter Vertreter. 2An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. 3Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. 4Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

(9) Verträge von Mitgliedern der Betriebskommission und deren Stellvertretern mit der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebs bedürfen der Genehmigung der Gemeindevertretung, es sei denn, dass es sich um Verträge nach feststehendem Tarif oder um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt, die für die Gemeinde unerheblich sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2037 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24)