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§ 197 InsO - Schlusstermin

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

(1) 1Bei der Zustimmung zur Schlussverteilung bestimmt das Insolvenzgericht den Termin für eine abschließende Gläubigerversammlung. 2Dieser Termin dient

  1. 1.

    zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,

  2. 2.

    zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und

  3. 3.

    zur Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse.

(2) Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung des Termins und dem Termin soll eine Frist von mindestens einem Monat und höchstens zwei Monaten liegen.

(3) Für die Entscheidung des Gerichts über Einwendungen eines Gläubigers gilt § 194 Abs. 2 und 3 entsprechend.