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§ 42 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz - HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2122-a-1

(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt nach § 32 die Ärztekammer in den Fachrichtungen:

  1. 1.

    Hausärztliche Medizin,

  2. 2.

    Konservative Medizin,

  3. 3.

    Operative Medizin,

  4. 4.

    Nervenheilkundliche Medizin,

  5. 5.

    Theoretische Medizin,

  6. 6.

    Ökologie,

  7. 7.

    Methodisch-technische Medizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Allgemeinmedizin" und "Öffentliches Gesundheitswesen".