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Gesetz über Seilbahnen
(Landesseilbahngesetz - LSeilbG) *)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

Vom 9. März 2004 (GVBl. S. 110)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 2021 (GVBl. S. 364)

Inhaltsübersicht:§§
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffe2
Allgemeine Anforderungen und Pflichten3
2. Abschnitt 
Seilbahnen
Genehmigung4
Widerruf der Genehmigung5
Planfeststellung und vorläufige Anordnung6
Enteignung7
Betriebsleiter8
Eröffnung des Betriebs9
Versicherungspflicht10
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau11
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle12
Dokumentation13
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Aufsicht14
Zuständige Behörde15
Rechtsverordnungen16
Ordnungswidrigkeiten17
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen18
Inkrafttreten 19

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106 S. 21) - nachfolgend: EG-Seilbahnrichtlinie -.