Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 32 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Amtliche Abkürzung
GAD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
27-7

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.