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§ 33 SächsSchulG - Schuljahr, Ferien

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Amtliche Abkürzung
SächsSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest.