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§ 81 BWG - Recht auf Grundabnahme

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

In den Fällen der §§ 75 bis 77 kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer an Stelle des Benutzungsrechtes das Eigentum an dem zu den Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Entschädigung erwirbt.