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§ 6 GO VermAussch - Teilnahme anderer Personen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
Redaktionelle Abkürzung
GO VermAussch
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-2

Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluss des Ausschusses gestattet werden.