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§ 35 SJG - Betretungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Amtliche Abkürzung
SJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
792-1

Personen, die im Rahmen der Abschussplanung im Auftrag der Jagd- oder Forstbehörden insbesondere die Verbissbelastung aufnehmen, sind befugt, Jagdbezirke zu betreten und die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Grundrecht des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt. Die Eigenjagdbesitzer oder Jagdgenossenschaften und die Jagdausübungsberechtigten sind rechtzeitig zu informieren.