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§ 59 HmbBesG - Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Besoldungsgesetz (HmbBesG)
Amtliche Abkürzung
HmbBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2032-1

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:

  1. 1.

    ausschließlich Unterricht an Sonderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

  2. 2.

    fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

  3. 3.

    Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung,

  4. 4.

    Unterricht in Justizvollzugsanstalten,

  5. 5.

    Verwendung als Fachberater für Hör- und Sprachgeschädigte bei Gesundheitsämtern,

  6. 6.

    Verwendung an staatlichen Berufsförderungswerken.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.