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§ 71 SächsHSG - Dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Professorinnen und Professoren können zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt oder in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis eingestellt werden.

(2) Mit Ausnahme von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie Akademischen Assistentinnen und Assistenten, die an ihrer Hochschule zur Professorin oder zum Professor berufen werden, können erstmals Berufene für die Dauer von bis zu zwei Jahren auf Probe eingestellt werden. Die Entscheidung über eine weitere Beschäftigung im Arbeitnehmer- oder im Beamtenverhältnis trifft die Rektorin oder der Rektor spätestens vier Monate vor Ablauf des Dienstverhältnisses auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates oder des Studienakademierates beizufügen ist. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums herzustellen. Das Nähere regelt die Berufungsordnung.

(3) Professorinnen und Professoren können auf Zeit ernannt oder eingestellt werden, wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll, insbesondere

  1. 1.

    bei vollständiger oder überwiegender Deckung der Kosten aus Mitteln Dritter, wenn die Finanzierung für eine bestimmte Aufgabe oder Zeitdauer bewilligt ist und die Professorin oder der Professor überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt wird,

  2. 2.

    für eine leitende Tätigkeit in einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Rahmen einer gemeinsamen Berufung,

  3. 3.

    zur Förderung besonders qualifizierten wissenschaftlichen Nachwuchses.

Die Beschäftigung in einem Professorenamt auf Zeit erfolgt für die Dauer von bis zu sechs Jahren. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder der Abschluss eines weiteren befristeten Dienstvertrages ist nur zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beamtenverhältnisse auf Zeit oder der befristeten Dienstverträge sechs Jahre nicht übersteigt. § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes auf Antrag die Befristung um ein Jahr je Kind, insgesamt um maximal zwei Jahre, verlängert. Soll das Dienstverhältnis nach Fristablauf innerhalb der Frist nach Satz 2 fortgesetzt werden, bedarf es nicht der erneuten Durchführung eines Berufungsverfahrens; die Entscheidung darüber trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie, dem eine Stellungnahme des Fakultätsrates oder des Studienakademierates beizufügen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 sind die hierfür besonderen Verfahrens- und Evaluierungsregelungen der Hochschule maßgebend. Der Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit ist ausgeschlossen.

(4) Ist es bei Professorenstellen erforderlich, die Verbindung zur Praxis aufrechtzuerhalten, kann eine Teilzeitprofessorenstelle eingerichtet werden. Die Tätigkeit als Professorin oder Professor muss mindestens die Hälfte, in Kunsthochschulen mindestens ein Viertel der Aufgaben einer vollen Professorenstelle umfassen. Die Beschäftigung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.

(5) Professorinnen und Professoren dürfen die Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis führen, wenn ihre Dienstzeit mindestens fünf Jahre betrug. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung soll entzogen werden, wenn sie sich ihrer als nicht würdig erweisen.

(6) Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird abweichend von § 46 des Sächsischen Beamtengesetzes zum Ende des Semesters wirksam, in dem die Professorin oder der Professor, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sind, die Altersgrenze erreichen.

(7) Professorinnen und Professoren stehen nach Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen, zur Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und zur Mitwirkung an Prüfungen weiter zu. Das Rektorat kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans, an der Dualen Hochschule Sachsen auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Studienakademie Professorinnen und Professoren, die sich im Ruhestand befinden und denen der Status einer oder eines Angehörigen nach § 50 Absatz 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.