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§ 41 GO LT 2020 - Zurückweisung von Beratungsmaterialien

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg 
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2020,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen, wenn

  1. 1.

    sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen,

  2. 2.

    durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird,

  3. 3.

    deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte.

(2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium.