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§ 88 HmbDG - Frühere Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG)
Amtliche Abkürzung
HmbDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Dieses Gesetz ist auf die vor seinem In-Kraft-Treten begangenen Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltenden Pflichtverletzungen anzuwenden, wenn sie nach dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach dem bisherigen Recht verfolgt werden konnten und auch nach neuem Recht verfolgt werden können.

(2) Dienstvergehen und als Dienstvergehen geltende Pflichtverletzungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnten, können auch nach diesem Gesetz nicht mehr verfolgt werden.