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§ 42 ThürAbgG - Ausübung des Mandats

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Abgeordneten des Landtags. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Die entgeltliche Tätigkeit als Interessenvertretung für einen Dritten im Landtag oder gegenüber der Landesregierung ist neben dem Mandat unzulässig.

(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Abgeordneter des Landtags keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist insbesondere die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, die nur deshalb gewährt werden, weil dafür die Vertretung und Durchsetzung der Interessen des Leistenden im Landtäg erwartet wird. Unzulässig ist ferner die Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwendungen, wenn diese Leistung für eine Vortragstätigkeit oder ohne angemessene Gegenleistung des Abgeordneten des Landtags gewährt wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzungen des § 42d. Die Entgegennahme von Geldspenden, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben, ist unzulässig.

(3) Nach Absatz 2 unzulässige Zuwendungen, Spenden oder Vermögensvorteile oder ihr Gegenwert sind dem Landeshaushalt zuzuführen. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch einen Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nicht berührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42h Abs. 5.

(4) Tätigkeiten vor Übernahme des Mandats sowie Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, sind nach Maßgabe der §§ 42 bis 42f anzuzeigen und zu veröffentlichen. Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Spenden oder Einkünfte nicht angezeigt, kann der Vorstand des Landtags ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festsetzen. Der Präsident des Landtags macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. § 45 bleibt unberührt. Das Nähere ergibt sich aus § 42h Abs. 4.