§ 105 GemO - Prüfung, Offenlegung und Beteiligungsbericht
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2802-1
(1) Ist die Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, hat sie
- 1.
die Rechte nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes auszuüben,
- 2.
dafür zu sorgen, dass
- a)
der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich bekannt gegeben werden,
- b)
gleichzeitig mit der Bekanntgabe der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe der Feststellung des folgenden Jahresabschlusses auf der Internetseite des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens oder einer beteiligten Gemeinde öffentlich zugänglich gemacht und in der Bekanntgabe hierauf unter Angabe der genauen Internetadresse hingewiesen wird, soweit keine Veröffentlichung des Jahresabschlusses und des Lageberichts auf der Internetseite des Bundesanzeigers erfolgt.
(2) Die Gemeinde hat zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen. In dem Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen mindestens darzustellen:
- 1.
der Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
- 2.
der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
- 3.
für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
Ist die Gemeinde unmittelbar mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt, kann sich die Darstellung auf den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens beschränken.
(3) Die Erstellung des Beteiligungsberichts ist ortsüblich bekannt zu geben. Gleichzeitig ist der Beteiligungsbericht bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Beteiligungsberichts öffentlich zugänglich zu machen. Dies soll durch elektronische Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde bewirkt werden. Anderenfalls ist der Beteiligungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen und danach bis zur ortsüblichen Bekanntgabe des folgenden Beteiligungsberichts zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. In der Bekanntgabe ist auf die jeweilige Möglichkeit zur Einsichtnahme hinzuweisen, im Fall der elektronischen Bereitstellung unter Nennung der genauen Internetadresse.
(4) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Gemeinde ihr den Beteiligungsbericht und den Prüfungsbericht mitteilt.