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§ 24 LVerfSchG - Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Landesverfassungsschutzgesetz (LVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
LVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Verfassungsschutzbehörde hat in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; sie sind zu ergänzen, wenn sie unvollständig sind. Gleiches gilt, wenn sie im Einzelfall feststellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig oder unvollständig sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörde hat in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 nicht mehr erforderlich ist. Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Die den zu löschenden personenbezogenen Daten entsprechenden Akten oder Aktenbestandteile sind zu vernichten, wenn eine Trennung von anderen Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 weiterhin erforderlich sind, mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt. Satz 2 bis Satz 4 gilt entsprechend für sonstige Akten, wenn die Verfassungsschutzbehörde die Voraussetzungen nach Satz 1 im Einzelfall feststellt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, sofern trotz des Vorliegens für deren Voraussetzungen eine Löschung nach Satz 2 oder eine Vernichtung nach Satz 3 bis Satz 5 nicht vorzunehmen ist.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach von ihr festzusetzenden Fristen, in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und des § 6 spätestens nach fünf Jahren und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 spätestens nach drei Jahren, ob in Dateien im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Gespeicherte personenbezogene Daten über Bestrebungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der letzten gespeicherten relevanten Information zu löschen, es sei denn, die Leitung der Verfassungsschutzbehörde stellt im Einzelfall fest, dass die weitere Speicherung zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 6 oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener erforderlich ist.

(4) Die in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 5 angefallen sind. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres sind die in Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherten Daten nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 5 angefallen sind.

(5) Eine Vernichtung von Akten erfolgt nicht, wenn sie nach den Bestimmungen des Landesarchivgesetzes (LArchG) vom 5. Oktober 1990 (GVBl. S. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2020 (GVBl. S. 42), BS 224-10, dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und zu übergeben sind. Die Beschränkung der Sperrfrist in § 3 Abs. 3 Satz 5 LArchG kann aufgehoben werden, soweit die für den Verfassungsschutz zuständige Ministerin oder der für den Verfassungsschutz zuständige Minister erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. Eine Entscheidung über die Aufhebung der Beschränkung ergeht im Einvernehmen mit der für das Archivwesen zuständigen Ministerin oder dem für das Archivwesen zuständigen Minister.