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§ 34 KWG - Wahrung des Wahlgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, dass der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Die nach § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 Satz 1 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.