Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 40 BbgKHEG - Medizinische Universität

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz - BbgKHEG)
Amtliche Abkürzung
BbgKHEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
508-1

(1) Für die Medizinische Universität gelten neben den Vorschriften, die sich ausdrücklich auf diese beziehen, die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 24a, 26, 34, 35 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 36 und 37. Dabei gelten die §§ 3 bis 10, 11 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 24a, 26, 34 und 37 mit der Maßgabe, dass die Rechtsaufsichtsbehörde das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist.

(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für die Medizinische Universität auch Abschnitt 3 sowie § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Feststellungsbescheid nach § 6 Absatz 3 des Brandenburgischen Universitätsmedizingesetzes mit seinem Erlass an die Stelle des Feststellungsbescheids nach § 14 Absatz 1 Satz 1 tritt.