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§ 8b RDG - Beirat für den Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Bei der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat für den Rettungsdienst gebildet. Dem Beirat sollen insbesondere die Landesbranddirektorin oder der Landesbranddirektor sowie die Ärztliche Leitung Rettungsdienst, Vertreterinnen oder Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen, des Landesverbandes der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der Ärztekammer Berlin, der in Berlin tätigen Notärzte und Notärztinnen, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst sowie der im Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen und in der Wasserrettung tätigen Aufgabenträger sowie der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung angehören. Das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(2) Ausschließliche Aufgabe des Beirates ist es, das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied in grundsätzlichen Fragen einer leistungsfähigen, fachgerechten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes zu beraten.

(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen von der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 8. März 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) Der oder die Vorsitzende kann den Beirat einberufen, wenn sie oder er in grundsätzlichen Fragestellungen des Rettungsdienstes beraten werden möchte. Die Mitglieder des Beirates können mit Zustimmung von einem Drittel der Mitglieder den Beirat höchstens zwei Mal im Jahr einberufen lassen, wenn sie die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unter den Voraussetzungen von Absatz 2 beraten möchten. Eine darüberhinausgehende Befugnis der Mitglieder des Beirates besteht nicht.