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§ 57a KomWO - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

Für Bürgermeisterwahlen und Abstimmungen, für die bis zum 30. April 2026 die Bekanntmachung der Wahl oder Abstimmung nach § 3 Absatz 2 beziehungsweise § 41 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes bereits erfolgt ist, gilt die Kommunalwahlordnung in der am 30. April 2026 geltenden Fassung.