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§ 88h SHBeamtVG - Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

(1) Der Anspruch auf Altersgeld erhöht sich um den Kindererziehungs- und den Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58. Für die Berechnung des Kindererziehungs- und des Kindererziehungsergänzungszuschlags nach Satz 1 können längstens Zeiten bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden.

(2) Für die Vergleichsberechnung des § 88d Absatz 6 Satz 1 sowie für die Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Altersgeldes.