Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 ABV - Ersatzzuständigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz (Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung - ABV)
Amtliche Abkürzung
ABV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1-3

Solange Anforderungsbehörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihre Befugnisse auszuüben, können diese von den übergeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden. Die Befugnisse der Anforderungsbehörden können unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen von den unmittelbar nachgeordneten Behörden desselben Verwaltungszweiges wahrgenommen werden, wenn dies zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die übergeordneten Behörden nicht rechtzeitig handeln können.