§ 64 SächsRiG - Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
1Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.