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§ 64 SächsRiG - Abweichende Regelungen zur Besoldung sowie Versorgung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

1Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes hinausgeschoben wird, gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 2Für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Geburtsjahrgänge 1958 bis 1961, die nach § 48 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.